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ENDVERBLEIBS­ERKLÄRUNG

Taktische Ausrüstung, also insbesondere Schutzweste, Plattenträger und Ballistik sowie sonstiges Zubehör, unterliegt Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechts. Hier insbesondere dem Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der Dual-Use Verordnung (VO 428/2009).

Ein Verbringen in Drittland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der EU benötigen eine Ausfuhrgenehmigung nach § 8 AWV oder nach Art. 3 Dual-Use VO. Das umfasst auch das verbringen aus Deutschland in ein anderes Land der EU. Für dieses Verbringen ist eine Genehmigung nach § 11 AWV vonnöten. Weiterhin gelten Kennzeichnungs-, Aufbewahrungs-, und Dokumentationspflichten nach Art. 22 Dual-Use Verordnung (VO 428/2009).

Ausgenommen von den Ausfuhrbeschränkungen innerhalb und außerhalb der EU sind einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Zubehör wie Magazintaschen, taktische Rücksäcke etc., da diese über eine Infrarot-Abweisende Beschichtung verfügen. Hier gelten die entsprechenden Genehmigungspflichten.

Ich erkläre die geltenden Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung und der VO 428/2009 (Dual-Use VO) einzuhalten. Die über genannte Ausfuhrbeschränkungen und die Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung sind mir bekannt.

Die bei KSW Protection, Kocis & Wächter GbR, Otto-Hahn-Straße 41, 32108 Bad Salzuflen, gekaufte Ware werde ich nicht in ein Drittland exportieren ohne eine Erlaubnis oder Ausfuhr-/ Verbringungsgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Bundesrepublik Deutschland.

Im Falle von Zuwiderhandlungen drohen Hohe Geld- und Freiheitsstrafen durch die Außenwirtschaftsverordnung.